-Iw@n-
da ich letzens einen Clan gefunden haben, wo das Durchschnittsalter bei ca. 14-15 Jahre lag, hab ich mir so meine Gedanken zu gemacht und mal eine Anfrage bei Jugendschutz.net gemacht
da z.B. Call of Duty 2 keine Jugendfreigabe bekommen hat (erst ab 18, lt. www.usk.de), sollten sich einige Clans mal Gedanken zu machen
hier mal ein paar Ausschnitte aus der Antwortmail:
daraufhin habe ich gefragt, was Clans bevorsteht, wenn sie Minderjährige in ihren Reihen haben:
ich will damit keine Panik verbreiten, denn jeder muss selber wissen, was er tut, aber dies ist nun mal eine offizielle Aussage zu dem Thema "Minderjährige in Clans"
da z.B. Call of Duty 2 keine Jugendfreigabe bekommen hat (erst ab 18, lt. www.usk.de), sollten sich einige Clans mal Gedanken zu machen
hier mal ein paar Ausschnitte aus der Antwortmail:
Zitat:
Nach § 12 Absatz 1 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) dürfen solche Spiele Kinder und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie nicht für ihre Alterstufe freigegeben sind. Tut man dies, stellt dies nach § 28 Absatz 1 Nr.15 JuSchG eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.
Zitat:
Eine andere Frage ist es, inwieweit sie als Clan eine Pflicht haben, das Alter eines Mitspielers zu überprüfen. Ich glaube, dass an diese Prüfpflicht nur sehr geringe Anforderungen zu stellen sind. Wenn eine Person ein solches Spiel spielt, hat sie ja die dazu notwendige CD-ROM bereits erlangt. Daher können sie regelmäßig davon ausgehen, dass diese Person ein entsprechendes Alter hat. Erst wenn sie konkrete Hinweis darauf haben, dass sich eine Person in ihren Reihen befindet, die das Spiel eigentlich noch nicht spielen dürfte, müssen sie diese Person aus ihrem Clan ausschließen.
daraufhin habe ich gefragt, was Clans bevorsteht, wenn sie Minderjährige in ihren Reihen haben:
Zitat:
Also, wenn sich die Person auch an Spielen beteiligt, die nicht für ihre Altersstufe freigegeben sind und sie nicht dagegen einschreiten, kann dies als eine Ordnungswidrigkeit nach § 28 Absatz 1 Nr. 15 JuSchG gewertet werden. Das kann dann zu einer Geldbuße führen. Wie hoch die sein kann, kann ich ihnen nicht sagen, da wir selbst für die Verhängung solcher Bußgelder nicht zuständig sind.
ich will damit keine Panik verbreiten, denn jeder muss selber wissen, was er tut, aber dies ist nun mal eine offizielle Aussage zu dem Thema "Minderjährige in Clans"
Zitat: